1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der entavio GmbH mit Sitz in der Betastraße 1-10, 85774 Unterföhring, („entavio“) gelten für den entavio Pay-TV-Zugang.
1.2 Andere und zusätzliche Dienste von entavio bedürfen eines gesonderten Vertragsschlusses und für sie gelten besondere Geschäftsbedingungen. Soweit diese von den nachfolgenden Regelungen abweichen, gehen sie als speziellere Vorschriften vor.
2 Vertragsgegenstand und Smartcard
2.1 entavio überlässt dem Nutzer nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer der Vertragslaufzeit einen Datenträger („Smartcard“), welcher im Eigentum des Verschlüsselungsanbieters verbleibt. Die auf der Smartcard gespeicherte Software und die darauf gespeicherten Daten (zusammen die „entavio Software“) sind lediglich technische Voraussetzung, um bestimmte, digital über Satellit oder Kabel verschlüsselt ausgestrahlte Fernseh-, Radio- und Daten-Programmpakete oder einzelne Fernseh-/Radiosendungen („Programmangebote“) über einen Digital-Receiver oder andere geeignete Empfangsmodule mit entavio Zertifizierung (gemeinsam „Digitalempfänger“) zu entschlüsseln („entavio Pay-TV-Zugang“). Ist der Nutzer bereits Abonnent eines Programmangebots der Premiere Fernsehen GmbH & Co KG („Premiere“) und darum im Besitz einer von Premiere ausgegebenen Smartcard, realisiert entavio den entavio Pay-TV-Zugang über diese Smartcard. Endet das Abonnement des Programmangebots von Premiere danach, bleibt die Nutzung des entavio Pay-TV-Zugangs mit dieser Smartcard möglich, solange der Vertrag über den entavio Pay-TV-Zugang fortbesteht; ein Austausch der Smartcard ist dann nicht erforderlich.
2.2 entavio räumt dem Nutzer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur bedingungsgemäßen Nutzung der auf der Smartcard befindlichen entavio Software zum Zwecke der vertragsgemäßen Entschlüsselung von Programmangeboten ein. Dieses Recht ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. entavio kann verlangen, dass die Smartcard ausschließlich in Verbindung mit einem ihr zugeordneten Digitalempfänger verwendet wird. Außerdem ist entavio berechtigt, dies technisch sicherzustellen (sog. Pairing von Digitalempfänger und Smartcard).
2.3 Die Installation der Smartcard obliegt dem Nutzer. Wenn entavio dem Nutzer eine Smartcard überlässt, ist zur Aktivierung der Smartcard erforderlich, dass der Nutzer entavio anruft. Hierfür berechnet entavio € 0,14 pro Minute.
2.4 Die Smartcard ist pfleglich zu behandeln und nicht anders als vereinbart zu
verwenden. Der Nutzer ist nicht berechtigt, die entavio Software zu kopieren, zu modifizieren, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder andere Verfahren auf sie anzuwenden, um deren Quellcode oder deren Struktur zu erfahren oder Prozesse oder deren Zustandsrepräsentation unberechtigt in Erfahrung zu bringen oder zu beeinflussen. Gesetzliche Dekompilierungsrechte bleiben unberührt.
2.5 Der Nutzer erhält von entavio eine persönliche Geheimzahl, den Jugendschutz
PIN-Code. Auf Wunsch des Nutzers setzt entavio den Jugendschutz-PIN-Code zurück.
2.6 Der Digitalempfänger, das Wiedergabegerät und die Programmangebote sind nicht Leistungsgegenstand. Für diese Leistungen gelten ausschließlich die mit Dritten vereinbarten Bedingungen. Zertifizierte Digitalempfänger sind im Handel erhältlich. Ihre Installation obliegt dem Nutzer. Im Falle technischer Probleme mit dem Digitalempfänger liegt die Verantwortung für den Kundenservice beim Hersteller des Digitalempfängers. Die Programmangebote, die, der Nutzer mithilfe der entavio Software und in der Regel gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts an ihren Anbieter entschlüsseln kann, sind auf www.entavio.de aufgeführt. Die Anzahl und Zusammenstellung der Programmangebote kann sich während der Vertragslaufzeit ändern.
2.7 entavio behält sich vor, die zur Nutzung des entavio Pay-TV-Zugangs sowie zu dessen Ergänzung oder Änderung erforderliche Software auf die Smartcard sowie den Digitalempfänger in unregelmäßigen Zeitabständen kostenfrei aufzuspielen oder dort vorhandene entavio Software zu aktualisieren, zu ergänzen oder zu ändern. Das gleiche Recht gilt auch für andere, in der Zukunft angebotene Digitalempfänger mit entavio Zertifizierung. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist die Haftung von entavio bei Datenverlusten auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
2.8 entavio ist jederzeit berechtigt, die Smartcard auszutauschen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die alte Smartcard auf eigene Kosten an entavio (entavio GmbH, 85803 Unterföhring) zurückzuschicken.
2.9 Der Kundenservice für den entavio Pay-TV-Zugang kann unter einer gebührenpflichtigen Rufnummer in Anspruch genommen werden.
3 Nutzerkreis und Nutzungsvoraussetzungen
3.1 Der entavio Pay-TV-Zugang steht natürlichen Personen im Alter von mindestens 18 Jahren zur Verfügung. Personen unter 18 Jahren bedürfen zur Anmeldung der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten. entavio behält sich vor, die Volljährigkeit mit geeigneten Maßnahmen nachzuprüfen.
3.2 Der entavio Pay-TV-Zugang und etwaige andere und zusätzliche Dienste von entavio sind ausschließlich für die private, nicht-gewerbliche Nutzung bestimmt.
3.3 Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Smartcard zum Empfang des Programmangebotes über einen Kabelanschluss bzw. eine Satellitenempfangsanlage außerhalb seines privaten Haushalts zu nutzen, sie Dritten ganz oder teilweise zum alleinigen Gebrauch zu überlassen oder weiterzuvermieten.
3.4 Voraussetzung für die Nutzung des entavio Pay-TV-Zugangs ist eine digitaltaugliche Satellitenempfangsanlage, welche auf einen von entavio genutzten Satelliten ausgerichtet ist (siehe www.entavio.de/faq), oder ein digitaler Kabelanschluss mit (vollständig oder teilweise) anliegendem entavio Pay-TV-Zugang. Zudem benötigt der Nutzer einen mit dem entavio Logo gekennzeichneten Digitalempfänger und ein Wiedergabegerät (z. B. TV), die im Leistungsumfang jedoch nicht enthalten sind (vgl. Ziffer 2.6).
3.5 Eine uneingeschränkte, vollumfängliche Nutzung des entavio Pay-TV-Zugangs ist nur bei der Verwendung von entavio zertifizierten Digital-Receivern möglich. Bei der Verwendung von Digital Receivern ohne entavio Zertifizierung kann es zu technischen Nutzungseinschränkungen des entavio Pay-TV-Zugangs kommen, auch wenn entavio zertifizierte Common-Interface-Empfangsmodule verwendet werden. Insbesondere kann es sein, dass die Entschlüsselung einzelner Programmangebote nicht möglich ist. Der Nutzer hat deswegen gegenüber entavio weder einen Gewährleistungsanspruch noch ein Sonderkündigungsrecht.
3.6 Der Nutzer wird bei Vertragsbeginn und bei jedem späteren Wechsel des Digitalempfängers entavio die vom Hersteller des Digital-Empfängers mitgeteilte Pairingnummer mitteilen, mit der entavio den Digitalempfänger der Smartcard zuordnet.
4 Kommunikation
4.1 Sofern der Nutzer bei der Antragstellung eine E-Mail-Adresse angibt, ist entavio berechtigt, alle in Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Mitteilungen an diese E-Mail-Adresse zu senden.
4.2 Der Nutzer ist verpflichtet, entavio unverzüglich über jede Änderung seiner Bestandsdaten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) zu informieren. Kommt der Nutzer dieser Pflicht aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht nach, ist der Nutzer entavio zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
5 Vergütung und Zusatzkosten
5.1 Die Nutzung des entavio Pay-TV-Zugangs ist mit Überlassung einer Smartcard durch entavio, sonst ab Freischaltung des entavio Pay-TV-Zugangs kostenpflichtig. Die Vergütung wird auf der Grundlage der jeweils aktuell gültigen Preisliste (siehe www.entavio.de/preisliste) monatlich im Voraus fällig.
5.2 Der Nutzer ermächtigt entavio, fällige Entgelte über sein angegebenes Bankkonto bei einer in Deutschland vertretenen Bank einzuziehen. Der Nutzer wird entavio eine Einzugsermächtigung erteilen und diese im Falle einer etwaigen Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich gegenüber entavio erneuern.
5.3 Liegt ausnahmsweise keine Einzugsermächtigung vor, kann entavio zur Abgeltung des höheren Verwaltungsaufwands eine Pauschale gemäß Preisliste (siehe www.entavio.de/preisliste) für jeden Zahlungsvorgang erheben.
5.4 Der Nutzer ist verpflichtet, Einwendungen gegen die Abbuchung unverzüglich in Schriftform gegenüber entavio geltend zu machen. Die Fälligkeit der Beträge bleibt von der Geltendmachung von Einwendungen unberührt.
5.5 Schlägt beim Lastschriftverfahren der Forderungseinzug fehl, hat der Nutzer entavio die dafür anfallenden Mehrkosten, insbesondere die Rücklastgebühren, zu erstatten, soweit er das Fehlschlagen zu vertreten hat.
5.6 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei entavio. Kommt der Nutzer in Zahlungsverzug, berechnet entavio für jedes Mahnschreiben eine Mahnpauschale gemäß Preisliste (siehe www.entavio.de/preisliste). Dem Nutzer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass entavio tatsächlich keine oder nur in geringerem Umfang erhöhte Aufwendungen entstanden sind. Anstatt der Mahnpauschale kann entavio die gesetzlichen Verzugszinsen fordern. Im Übrigen wird auf Ziffer 9.5 verwiesen.
5.7 entavio ist berechtigt, das Inkasso durch Dritte durchführen zu lassen und an diese ihre Forderungen abzutreten. Dafür ist entavio berechtigt, Bestands- und Abrechnungsdaten des Nutzers, soweit diese für den Forderungseinzug erforderlich sind, an Dritte zu übermitteln. Die gesetzlich zulässige Übermittlung weiterer Daten des Nutzers zum Zwecke des Forderungseinzugs bleibt unberührt. Die Beauftragung eines Inkassounternehmens wird dem Nutzer schriftlich mitgeteilt.
5.8 Die Programmangebote Dritter und deren Empfang können gesonderte Kosten auslösen, für die der Nutzer selbst verantwortlich ist. GEZ-Gebühren und etwaige Kabelzugangsgebühren sind durch die Vergütung des entavio Pay-TVZugangs nicht abgegolten.
6 Beachtung von Urheberrechten
Der entavio Pay-TV-Zugang, die entavio Software und die Smartcard sind rechtlich geschützt. Soweit Programme von Lizenzgebern zur Anwendung kommen, ist deren Eigentum in gleichem Umfang geschützt. Die unerlaubte Vervielfältigung oder Verbreitung des entavio Pay-TV-Zugangs, der entavio Software oder der Smartcard und/oder deren Nachahmung wird entavio durch zivil-, gegebenenfalls auch strafrechtliche Maßnahmen verfolgen.
7 Rechte und Pflichten des Nutzers
7.1 Jeder Nutzer des entavio Pay-TV-Zugangs trägt selbst die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Nutzung; der Nutzer hat insbesondere sicherzustellen, dass jugendgefährdende Sendeinhalte nur dem gesetzlich zugelassenen Personenkreis zugänglich sind.
7.2 Der Nutzer ist verpflichtet, seine Smartcard und seine (persönlichen) Zugangsdaten, die er von entavio bei Vertragsabschluss erhält, sorgfältig und vor Zugriffen Dritter geschützt aufzubewahren und vor Verlust und Missbrauch zu schützen. Der Nutzer hat entavio umgehend zu benachrichtigen, falls er den begründeten Verdacht hat, dass ein Missbrauch seiner entavio Zugangsdaten vorliegt.
7.3 Der Nutzer darf den entavio Pay-TV-Zugang nicht missbräuchlich nutzen. Der Nutzer darf insbesondere keine Eingriffe in die entavio Software vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere um den unberechtigten Empfang von verschlüsselten Programmangeboten zu ermöglichen. Auch die Benutzung von Vorrichtungen zur Umgehung der Verschlüsselung ist verboten. Solche Missbräuche können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Auf Ziffer 8 und Ziffer 9.3 wird verwiesen.
7.4 Der Nutzer ist verpflichtet, entavio über alle Schäden an der Smartcard oder deren Verlust unverzüglich zu unterrichten. Die gleiche Pflicht trifft ihn, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern.
7.5 Ersetzt entavio die Smartcard aufgrund einer Beschädigung oder eines Verlustes, die entavio nicht zu vertreten hat, kann entavio dem Nutzer dafür ein einmaliges zusätzliches Entgelt von € 35 berechnen. Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass entavio ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.
7.6 Eine Smartcard, die Premiere dem Nutzer überlassen hat, tauscht entavio im Bedarfsfalle nur dann aus, wenn der Nutzer sie nach Beendigung des Abonnements des Programmangebots von Premiere für den entavio Pay-TV-Zugang weiternutzt (vgl. Ziffer 2.1).
7.7 Wird die Bereitstellung des entavio Pay-TV-Zugangs aufgrund von Eingriffen in die Software oder Hardware des Nutzers beeinträchtigt oder unterbrochen, die entavio nicht zu vertreten hat, bleibt der Nutzer zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Diese Zahlungsverpflichtung gilt ebenfalls, wenn die Smartcard beschädigt wurde oder abhandengekommen ist, soweit den Nutzer dafür ein Verschulden trifft.
8 Freistellung
Der Nutzer haftet gegenüber entavio für die Einhaltung der in den Ziffern 6 und 7 aufgeführten Pflichten. Er stellt entavio von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten und/oder schädigender Handlungen des Nutzers gegen entavio geltend gemacht werden und leistet Ersatz für darüber hinausgehende Schäden einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Rechtsverfolgung und -verteidigung. Diese Verpflichtung besteht auch bei einem Missbrauch der entavio Zugangsdaten des Nutzers durch Dritte, soweit ihn dafür ein Verschulden trifft.
9 Rechte und Pflichten von entavio
9.1 entavio wird den Nutzer in jedem Fall von einer nicht nur unwesentlichen vorübergehenden Leistungseinstellung oder -beschränkung unterrichten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den jeweiligen Umständen objektiv vor Beginn der Leistungseinstellung oder -beschränkung nicht möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.
9.2 entavio behält sich vor, ohne weitere Ankündigung in der Zeit von 2 bis 6 Uhr Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an ihren technischen Anlagen zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des entavio Pay-TV-Zugangs durchzuführen. In diesem Wartungsfenster kann es zu Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen beim Empfang der Programmangebote kommen, die den Nutzer jedoch nicht zur Minderung berechtigen.
9.3 Bei einem Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen oder dem begründeten Verdacht eines Verstoßes durch den Nutzer, insbesondere im Sinne der vorstehenden Ziffern 6 und 7, ist entavio nach eigenem Ermessen berechtigt:
9.3.1 den Nutzer vorübergehend oder dauerhaft von der Nutzung des entavio Abo TV-Zugangs auszuschließen und/oder
9.3.2 das Nutzungsverhältnis außerordentlich gemäß Ziffer 12.1 zu kündigen.
9.4 entavio wird den Nutzer vor Ausschluss oder Kündigung abmahnen, wenn nicht der Verstoß so schwer wiegt, dass entavio eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zumutbar ist.
9.5 entavio ist berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu unterbrechen, wenn der Nutzer mit seiner Zahlungspflicht länger als 14 Kalendertage in Verzug gerät. Dies geschieht insbesondere, um den Nutzer von der Inanspruchnahme weiterer entgeltlicher Leistungen abzuhalten. Auf die Regelung in Ziffer 12.5, die sinngemäß gilt, wird verwiesen.
9.6 Bei einem auf dem Verschulden des Nutzers beruhenden Nutzungsausschluss gemäß Ziffer 9.3 oder einer Leistungsunterbrechung gemäß Ziffer 9.5 bleibt der Nutzer auch für den Zeitraum des Nutzungsausschlusses und der Leistungsunterbrechung zur Zahlung der laufenden Vergütung verpflichtet.
10 Gewährleistung
10.1 entavio erbringt Leistungen unter Inanspruchnahme von Kommunikationsnetzen oder technischen Einrichtungen Dritter, die sich außerhalb der Kontrolle von entavio befinden. Zeitweilige Beschränkungen, Beeinträchtigungen oder Ausfälle des entavio Pay-TV-Zugangs aufgrund von Einflüssen, die entavio nicht zu vertreten hat, kann entavio darum nicht ausschließen. entavio übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass bestimmte Programmangebote zu einem bestimmten Zeitpunkt empfangen werden können; dies gilt nicht, soweit entavio eine Störung zu vertreten hat.
10.2 Der Nutzer erkennt an, dass die Qualität der entschlüsselten bzw. zugänglich gemachten Programmangebote einerseits von der durch Dritte eingespeisten Sendequalität und andererseits von der Leistungsfähigkeit der vom Nutzer eingesetzten Wiedergabegeräte abhängig ist und beides außerhalb des Verantwortungsbereiches der entavio liegt.
10.3 entavio weist darauf hin, dass Softwareprogramme nicht so entwickelt werden können, dass sie für alle Anforderungen fehlerfrei laufen.
10.4 entavio behebt auf ihre Kosten im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten alle ihr gemeldeten Störungen des entavio Pay-TV-Zugangs, für deren Behebung es nicht des Austauschs der Smartcard bedarf, unverzüglich. Die Kosten für eine unbegründete Inanspruchnahme des Kundendienstes von entavio, insbesondere bei Bedienungsfehlern oder unsachgemäßem Gebrauch, trägt der Nutzer. Vorübergehende Beeinträchtigungen des Empfanges durch atmosphärische Störungen oder Sender-, Satelliten- oder Kabelausfall berechtigen den Nutzer nicht zur Minderung.
11 Haftung
11.1 entavio haftet nur, soweit entavio, ihren Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertretern ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
11.2 Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet entavio nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Soweit es zu zeitweiligen Beeinträchtigungen beim Empfang der Programmangebote kommen sollte, die außerhalb des Einflussbereichs von entavio liegen, insbesondere bei einem Ausfall des Satelliten- oder Kabelsignals, den entavio nicht zu vertreten hat, haftet entavio nicht.
11.4 entavio ist nicht verantwortlich für die von ihr entschlüsselten zugänglich gemachten Programmangebote und deren Inhalte.
11.5 Eine gesetzlich vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftung von entavio, insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung, bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung von entavio bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Nutzers. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen, wenn entavio dem Nutzer eine Smartcard überlässt.
11.6 Die Ziffern 11.1, 11.2 und 11.5 umfassen sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die wegen der Nutzung des entavio Pay-TV-Zugangs geltend gemacht werden können.
12 Laufzeit und Kündigung des Vertrages und Änderung des entavio Pay-TV Zugangs
12.1 Der Vertrag läuft für die vereinbarte Dauer ab dem Beginn der Zahlungspflicht nach Ziffer 5.1. Er verlängert sich jeweils automatisch zu den dann aktuellen Konditionen eines Vertrages mit 12-monatiger Laufzeit um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Eine Kündigung nach dieser Ziffer ist ohne Angabe von Gründen möglich. Unberührt hiervon bleiben etwaige außerordentliche Kündigungsrechte des Nutzers und von entavio, insbesondere wegen Zahlungsverzugs nach Ziffer 5.6 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 9.3. Eine Rückgabe der Smartcard vor Ende der Vertragslaufzeit ist keine Kündigung und entbindet den Nutzer nicht von der Zahlung der Vergütung.
12.2 Der Nutzer kann nicht außerordentlich kündigen, weil sich die Anzahl oder Zusammenstellung der Programmangebote, welche der Nutzer mithilfe der entavio Software (und in der Regel gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts an ihren Anbieter) entschlüsseln kann, während der Vertragslaufzeit ändert. Der Nutzer kann nicht außerordentlich kündigen, weil sein Vertragsverhältnis mit einem oder mehreren Programmanbietern, dessen/deren Programmangebote der Nutzer mithilfe der entavio Software entschlüsseln kann, fristgemäß oder außerordentlich beendet wurde.
12.3 Kündigt entavio den entavio Pay-TV-Zugang nach Abmahnung im Fall der Ziffer 9.3 oder bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung zur Nacherfüllung, kann entavio Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften fordern.
12.4 entavio ist berechtigt, den entavio Pay-TV-Zugang, die Preise und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verändern, einzuschränken oder einzustellen; dann gelten Ziffern 12.4.1 und 12.4.2.
12.4.1 Bei Preiserhöhungen und sonstigen Änderungen zu Ungunsten des Nutzers kann der Nutzer das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, es sei denn, eine Preiserhöhung macht nicht mehr als 5 % des ursprünglichen Nutzungsentgelts aus und erfolgt nicht häufiger als einmal im Jahr. entavio wird auf solche Änderungen und ein Sonderkündigungsrecht mindestens drei Monate im Voraus besonders hinweisen. Die Kündigung des Nutzers muss innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung bei entavio eingegangen sein. Bereits im Voraus entrichtete Vergütungen erstattet entavio ggf. zeitanteilig. Weitere Ansprüche des Nutzers bestehen in einem solchen Fall nicht.
12.4.2 Sonstige Preisänderungen, Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des entavio Pay-TV-Zugangs wird entavio dem Nutzer mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Nutzer ihnen nicht widerspricht. Der Widerspruch muss bei entavio innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung eingehen. entavio wird auf diese Folge besonders hinweisen. Das Recht der Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Ziffer 12.1 bleibt hiervon unberührt.
12.5 Kündigungen nach den vorstehenden Ziffern 12.1 und 12.3 erstrecken sich nur auf den entavio Pay-TV-Zugang und entbinden den Nutzer nicht von der Pflicht, anderweitig bestellte, entgeltpflichtige Leistungen Dritter, z. B. für den Empfang von Programmangeboten, ggf. ordnungsgemäß zu kündigen bzw. weiterhin zu vergüten, unabhängig davon, ob für deren Nutzung der Fortbestand des entavio Pay-TV-Zugangs erforderlich ist. Kündigungen bedürfen immer der Schriftform.
12.6 Mit Wirksamwerden einer Kündigung des entavio Pay-TV-Zugangs deaktiviert entavio die Zugangsdaten des Nutzers.
12.7 Hat entavio dem Nutzer die Smartcard überlassen, ist der Nutzer verpflichtet, sie innerhalb von 10 Werktagen (Datum des Poststempels) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf eigene Kosten und Gefahr unbeschadet in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat, an entavio (entavio GmbH, 85803 Unterföhring) zurückzusenden.
12.8 Hat Premiere dem Nutzer die Smartcard überlassen, ist der Nutzer nur dann verpflichtet, sie entsprechend Ziffer 12.7 an entavio zurückzusenden, wenn sein Abonnement eines Programmangebots von Premiere bereits vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses über den entavio Pay-TV-Zugang geendet hat (vgl. Ziffer 2.1) oder wenn das Vertragsverhältnis über den entavio Pay-TV-Zugang endet und das Abonnement eines Programmangebots von Premiere weiterläuft.
12.9 Erfüllt der Nutzer eine Rücksendeverpflichtung nach Ziffer 12.7 oder 12.8 nicht, kann entavio einen pauschalierten Schadenersatz von € 35 erheben. Den Parteien ist unbenommen, nachzuweisen, dass ein höherer, niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.
13 Datenschutz
13.1 Die bei der Antragstellung angegebenen personenbezogenen Daten des Nutzers erhebt, verarbeitet und nutzt entavio ohne weitergehende Einwilligung des Nutzers nur, soweit sie für die Vertragsbegründung und -abwicklung erforderlich sind oder entavio hierzu gesetzlich verpflichtet ist. entavio verarbeitet personenbezogene Daten der Nutzer elektronisch.
13.2 Mit Beendigung des entavio Pay-TV-Zugangs werden sämtliche gespeicherten personenbezogenen Daten des Nutzers gelöscht, soweit ihre weitere Vorhaltung nicht gesetzlich vorgesehen oder für die Vertragsabwicklung nach Ende der Vertragslaufzeit noch erforderlich ist.
13.3 Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind im Datenschutzmerkblatt enthalten. Das Datenschutzmerkblatt finden Sie hier.
14 Schlussbestimmungen
14.1 Der Nutzer darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.
14.2 entavio ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen zur ordnungsgemäßen Fortführung des Vertrages geeigneten Dritten zu übertragen. Der Nutzer ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Übertragung zu kündigen. Ziffer 12.4.1 findet hierauf sinngemäße Anwendung.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Stand: September 2007
